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§ 95 BbgKVerf
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 3 – Gemeindewirtschaft → Abschnitt 3 – Wirtschaftliche Betätigung

Titel: Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKVerf
Gliederungs-Nr.: 202-3
Normtyp: Gesetz

§ 95 BbgKVerf – Innere Verfassung und Verwaltung der kommunalen Anstalten

(1) Die kommunale Anstalt wird von einem Vorstand in eigener Verantwortung geleitet, soweit nicht in der Anstaltssatzung etwas anderes bestimmt ist. Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, regelt die Anstaltssatzung die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes sowie die Vertretungs- und Zeichnungsbefugnis. Der Vorstand macht die Vertretungsberechtigten sowie den Umfang der Vertretungsbefugnis in geeigneter Weise bekannt. Der Vorstand wird für höchstens fünf Jahre bestellt. Eine erneute Bestellung ist zulässig.

(2) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Hauptverwaltungsbeamten als vorsitzendem Mitglied sowie mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Für die Vertretung der Gemeinde im Verwaltungsrat findet § 97 Absatz 1, 2 Satz 2 sowie Absatz 3 bis 8 entsprechend Anwendung. Dem Verwaltungsrat obliegen:

  1. 1.

    der Erlass von Satzungen der kommunalen Anstalt,

  2. 2.

    die Entscheidung über die Gründung von Unternehmen nach § 92 Absatz 2 Nummer 2 bis 4,

  3. 3.

    die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses,

  4. 4.

    die Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte,

  5. 5.

    die Bestellung des Abschlussprüfers,

  6. 6.

    die Bestellung, Abbestellung und Kontrolle des Vorstandes,

  7. 7.

    die Entlastung des Vorstandes und die Ergebnisverwendung und

  8. 8.

    weitere durch die Anstaltssatzung oder andere Rechtsvorschriften übertragene Befugnisse.

(3) Die Wirtschaftsführung der kommunalen Anstalt erfolgt nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung und den handelsrechtlichen Grundsätzen. Der Wirtschaftsplan für jedes Wirtschaftsjahr ist nach den für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften aufzustellen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches aufgestellt und geprüft. Erfüllt die kommunale Anstalt die Voraussetzungen einer kleinen Kapitalgesellschaft nach dem Handelsgesetzbuch, wird der Jahresabschluss und der Lagebericht in entsprechender Anwendung der für Eigenbetriebe oder für mittelgroße Kapitalgesellschaften nach dem Handelsgesetzbuch geltenden Vorschriften aufgestellt und geprüft. § 53 Absatz 1 und § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes finden entsprechende Anwendung.

(4) Auf die kommunale Anstalt sind § 12 Absatz 1, § 13 Satz 1, die §§ 16, 17 Absatz 1 und 2, § 18 Absatz 1 und 4, die §§ 19 bis 25, 29, 30, 31 Absatz 2 und 3, § 33 Absatz 2 Satz 2 bis 4, § 34 Absatz 1 Satz 2 2. Halbsatz und Satz 3 sowie Absatz 1a bis 6, die §§ 35 bis 44, 50a, 54, 55, 56 Absatz 1, die §§ 58, 62, 63 Absatz 1 bis 4, die §§ 64, 69 Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie Absatz 2, die §§ 72 bis 76, 78, 79, 100 Absatz 2 und § 105 sowie Kapitel 4 einschließlich § 118 entsprechend anzuwenden. Dabei treten an die Stelle des Hauptverwaltungsbeamten der Vorstand und an die Stelle der Gemeindevertretung der Verwaltungsrat.