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§ 94 WG LSA
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 6 – Gewässerausbau, Deich- und Dammbauten

Titel: Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: WG LSA
Gliederungs-Nr.: 753.31
Normtyp: Gesetz

§ 94 WG LSA – Ausbau und Unterhaltung, Deichschau

(1) Eine Planfeststellung und eine Plangenehmigung entfallen, soweit es sich um die Wiederherstellung des nach den anerkannten Regeln der Technik ordnungsgemäßen Zustandes eines Deiches oder Dammes auf der vorhandenen Trasse handelt. Dies gilt auch für Wiederherstellungsmaßnahmen, wenn sich der Trassenverlauf oder der Trassenzuschnitt unwesentlich ändert und die Flächenverfügbarkeit gesichert ist. Ein Fall einer unwesentlichen Änderung liegt insbesondere vor, wenn

  1. 1.

    es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,

  2. 2.

    Rechte anderer nicht verletzt werden oder mit den vom Vorhaben Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und

  3. 3.

    öffentliche Belange nicht berührt werden oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Vorhaben nicht entgegenstehen.

(1a) Zum Deich gehören der Deichkörper, der Deichverteidigungsweg, die beidseitigen Deichschutzstreifen und die Sicherungsbauwerke wie Fußbermen, Qualmdeiche, Deichseitengräben, Fuß- und Böschungssicherungen sowie Siele und Deichrampen. Die Deichschutzstreifen grenzen in einer Breite von fünf Metern am Deichkörper an; die Breite ist ausgehend vom Deichfuß zu messen.

(2) Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 75 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann die Geltungsdauer eines Planfeststellungsbeschlusses von der Planfeststellungsbehörde auf Antrag des Vorhabenträgers nach Absatz 3 Satz 1 und 2 um bis zu fünf Jahre verlängert werden.

(3) Der Ausbau und die Unterhaltung der in der Anlage 3 aufgeführten Deiche sowie der Bau und die Unterhaltung der dazugehörigen Hochwasserschutzanlagen obliegen dem Land. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Ausbau- und Unterhaltungsverpflichtungen bleiben unberührt. Die Aufgabe nach Satz 1 ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. 1.

    die in der Anlage 3 genannten Anfangs- und Endpunkte von Deichen und Deichlängen anzupassen, soweit sie fehlerhaft sind oder fehlerhaft geworden sind,

  2. 2.

    die in der Anlage 3 genannten Anfangs- und Endpunkte von Deichen und Deichlängen aufgrund der Schließung von Deichlücken anzupassen oder

  3. 3.

    neue Deiche, die aufgrund eines Beschlusses der Landesregierung zu einer Hochwasserschutzkonzeption des Landes errichtet wurden, in die Anlage 3 aufzunehmen.

(3a) Der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt hat die in der Anlage 3 aufgeführten Deiche in einem Deichregister zu erfassen und fortzuführen. Das Deichregister hat alle Angaben für eine eindeutige Zuordnung der Deiche zu enthalten, insbesondere die örtliche Lage sowie die Anfangs- und Endpunkte. Das Deichregister ergänzt das Verzeichnis der Deiche in der Anlage 3 und ist in der jeweils aktuellen Fassung auf Dauer öffentlich auszulegen; die Stellen, bei denen die öffentliche Auslegung erfolgt, sind zu veröffentlichen.

(4) Ist ein Deich durch Naturgewalt oder fremdes Eingreifen ganz oder teilweise beschädigt oder zerstört worden, so kann die obere Wasserbehörde den Unterhaltungspflichtigen anhalten, den Deich wiederherzustellen. Satz 1 gilt nicht, sofern das Land zur Deichunterhaltung verpflichtet ist.

(5) Mit Zustimmung der oberen Wasserbehörde können andere als die nach Absatz 3 Verpflichteten die Unterhaltungslast übernehmen.

(5a) Das Land kann den Bau und die Unterhaltung von Hochwasserschutzanlagen, die nicht zu einem der in der Anlage 3 aufgeführten Deiche gehören, mit Zustimmung der Landesregierung übernehmen. Die Aufgabe nach Satz 1 ist für den Fall der Übernahme eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt hat diese Anlagen im Deichregister nach Absatz 3a zu erfassen und fortzuführen.

(6) Die Unterhaltung des Deiches umfasst insbesondere die Pflege der Grasnarbe, die Freihaltung von Strauchwerk und Bäumen, die Einschränkung schädlicher Beschattung, die Kontrolle auf Schadstellen und deren Beseitigung sowie die Erhaltung des Deichprofils und der zum Deich gehörenden Anlagen. Die Pflege der Grasnarbe und der Deichschutzstreifen soll grundsätzlich durch das Beweiden mit Schafen erfolgen. Bestehen Zweifel über Art oder Umfang der Unterhaltung, so entscheidet die obere Wasserbehörde auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen. Die obere Wasserbehörde bestimmt Art und Umfang der Unterhaltung von Teilschutzdeichen.

(7) Der ordnungsgemäße Zustand der in der Anlage 3 aufgeführten Deiche ist vom Unterhaltungspflichtigen mindestens einmal im Jahr auf einer Deichschau zu prüfen. Zu der Deichschau sind die unteren Wasserbehörden, die Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten, die jeweiligen Unterhaltungsverbände, die Gemeinden sowie je ein Vertreter der unteren Naturschutzbehörde, der unteren Forstbehörde, der land- und forstwirtschaftlichen Berufsverbände und der vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit tätig sind, hinzuzuziehen; erforderliche Maßnahmen sind so weit wie möglich während der Deichschau zwischen den Beteiligten abzustimmen und in eine Niederschrift entsprechend § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 68 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufzunehmen. Über das Ergebnis der Deichschau ist der oberen Wasserbehörde schriftlich zu berichten; bei festgestellten Mängeln ist der Bericht mit einem Vorschlag zur Behebung der Mängel zu verbinden.