§ 94 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Fünfter Teil – Öffentliche berufsbildende Schulen → Abschnitt II – Trägerschaft
§ 94 SchulG – Allgemeine Bestimmungen, Errichtung und Auflösung
Auf die Trägerschaft an öffentlichen berufsbildenden Schulen finden die Bestimmungen der §§ 47 bis 50 mit Ausnahme des § 48 Abs. 1 Nr. 1 sowie die §§ 52 und 57 bis 60 entsprechende Anwendung.