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§ 94 SächsHSFG
Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Landesrecht Sachsen

Teil 7 – Aufbau und Organisation der Hochschule → Abschnitt 3 – Zentrale Einrichtungen, An-Institute, Forschungszentren an Fachhochschulen

Titel: Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsHSFG
Gliederungs-Nr.: 711-8/3
Normtyp: Gesetz

§ 94 SächsHSFG – Forschungszentren an Fachhochschulen

Zur Wahrnehmung von Aufgaben in den angewandten Wissenschaften sowie für den Wissens- und Technologietransfer nach § 5 Abs. 2 Nr. 9 können die Fachhochschulen Forschungszentren als rechtlich selbständige Einrichtungen errichten. Forschungszentren sollen überwiegend aus Drittmitteln finanziert werden. In den Leitungsgremien verfügen die Vertreter der Hochschule über die Mehrheit.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 22. Juni 2023 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329).