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§ 94 SOG LSA
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Achter Teil – Gefahrenabwehrverordnungen

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SOG LSA
Gliederungs-Nr.: 205.2
Normtyp: Gesetz

§ 94 SOG LSA – Verordnungsermächtigungen

(1) Zur Abwehr abstrakter Gefahren werden zum Erlass von Gefahrenabwehrverordnungen ermächtigt:

  1. 1.

    die Gemeinden und Verbandsgemeinden

    für ihren Bezirk oder für Teile ihres Bezirkes,

  2. 2.

    die Landkreise

    für ihren Bezirk oder für Teile des Bezirkes, an denen mehr als eine Gemeinde oder Verbandsgemeinde beteiligt ist,

  3. 3.

    das Landesverwaltungsamt, das für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium und im Einvernehmen mit ihm die Fachministerien

    für das Land oder für Teile des Landes, an denen mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt beteiligt ist.

(2) Die Landkreise, Gemeinden und Verbandsgemeinden erlassen die Gefahrenabwehrverordnungen nach den für Satzungen geltenden Vorschriften.