§ 94 SGB XII, Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen
(1) 1Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. 2Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. 3Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist; der Übergang des Anspruchs des Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel gegenüber Eltern und Kindern ist ausgeschlossen. 4Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. 5§ 93 Abs. 4 gilt entsprechend. 6Für Leistungsempfänger nach dem Dritten und Vierten Kapitel gilt für den Übergang des Anspruchs § 105 Abs. 2 entsprechend.
Absatz 1 Satz 6 geändert durch G vom 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2670).
(2) 1Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die behindert im Sinne von § 53 oder pflegebedürftig im Sinne von § 61 ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Sechsten und Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. 2Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. 3Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.
Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 21. 3. 2005 (BGBl I S. 818).
(3) 1Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit
- 1.
die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder
- 2.
der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.
2Der Träger der Sozialhilfe hat die Einschränkung des Übergangs nach Satz 1 zu berücksichtigen, wenn er von ihren Voraussetzungen durch vorgelegte Nachweise oder auf andere Weise Kenntnis hat.
Absatz 3 Nummer 1 geändert durch G vom 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2670).
(4) 1Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. 2Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.
(5) 1Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. 2Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. 3Über die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 19.01.2011, IV ZR 7/10 - Sittenwidrigkeit eines Pflichtteilsverzichts eines behinderten Sozialleistungsbeziehers
- BGH, 15.09.2010, XII ZR 148/09 - Erfordernis des Vorliegens eines Verschuldens des Unterhaltsberechtigten i.R.e. Verwirkung wegen schwerer Verfehlung - Auswirkung der Störung familiärer Beziehungen…
- BGH, 02.03.2011, XII ZR 44/09 - Aufgabe der Erwerbstätigkeit wegen Kindererziehung und Haushaltstätigkeit während der Ehe als ehebedingter Nachteil i.R.d. Krankheitsunterhalts gem. § 1572 BGB -…
- BFH, 19.04.2012, III R 85/09 - Vorliegen einer Abzweigung oder Erstattung durch Ermittlung in Form der Auslegung bei Auszahlungsbegehren eines Sozialleistungsträgers von zugunsten eines Berechtigten…
- BFH, 17.08.2012, III B 26/12 - Anspruch des Trägers der Grundsicherung auf Abzweigung des Kindergeldes
- BGH, 28.04.2010, XII ZR 141/08 - Einwand der Befristung eines nachehelichen Krankheitsunterhalts durch einen geschiedenen Ehemann im Fall einer Klage des Sozialhilfeträgers auf rückständigen und…
- BGH, 23.06.2010, XII ZR 170/08 - Kindergeldbezug für ein behindertes oder pflegebedürftiges Kind als Voraussetzung für einen pauschalierten Anspruchsübergang nach § 94 Abs. 2 Sozialgesetzbuch…
- BSG, 23.03.2010, B 8 SO 12/08 R - Anspruch auf Sozialhilfe - Heranziehung einer behinderten Hilfebedürftigen zu den Kosten der Eingliederungshilfe bei Aufenthalt in stationärer Einrichtung -…
- BGH, 21.11.2012, XII ZR 150/10 - Richten des Unterhaltsbedarfs eines im Pflegeheim untergebrachten Elternteils nach den notwendigen Heimkosten zuzüglich eines Barbetrags für die Bedürfnisse des…
- BGH, 29.08.2012, XII ZR 154/09 - Gerichtliche Geltendmachung der auf einen Sozialhilfeträger übergegangenen Unterhaltsansprüche nach dem Tod des unterhaltsberechtigten Sozialhilfeempfängers
- BGH, 18.01.2012, XII ZR 15/10 - Bestimmung des angemessenen Selbstbehalts eines Elternteils gegenüber dem Unterhaltsanspruch des seine Selbstständigkeit verlorenen erwachsenen Kindes gem. der…
- BFH, 12.12.2012, VI R 101/10 - Behinderungsbedingter Mehrbedarf eines volljährigen behinderten Kindes
- BGH, 18.07.2012, XII ZR 91/10 - Höhe des Selbstbehalts bei Unterhaltspflicht gegenüber einem erwachsenen Kind nach dessen Verlust der wirtschaftlichen Selbstständigkeit
- Elternunterhalt
- Regress
- BGH, 17.10.2012, XII ZR 17/11 - Minderung der Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsverpflichteten durch das Entstehen von Aufwendungen beim Besuch des unterhaltsberechtigten Elternteils im Pflegeheim
- Abänderungsklage
- Rechtswahrungsanzeige
- § 4 AG SGB XII, Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe
- § 250 FamFG, Antrag
