Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 94 PersVG
Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt IX – Übergangs- und Schlußvorschriften

Titel: Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 94 PersVG

Die in diesem Gesetz für die Gewerkschaften vorgesehenen Rechte und Pflichten gelten auch für die nach § 83 des Landesbeamtengesetzes bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligenden Berufsverbände.