§ 94 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen
Fünfter Teil – Elternvertretung → Erster Abschnitt – Elternvertretung in der Schule
§ 94 NSchG – Regelungen durch besondere Ordnung
1Der Schulelternrat kann eine besondere Ordnung für die Elternvertretung in der Schule beschließen. 2Diese Ordnung kann abweichend von den §§ 90 und 91 Abs. 2 bestimmen, dass
- 1.dem Schulelternrat zusätzlich zu den Vorsitzenden der Klassenelternschaften oder an deren Stelle ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter angehören,
- 2.ein Vorstand des Schulelternrats aus mehreren Personen gebildet wird,
- 3.die Vorsitzenden der Klassenelternschaften und des Schulelternrats, ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und die Vertreterinnen oder Vertreter in den Konferenzen und Ausschüssen nur für ein Schuljahr gewählt werden.