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§ 94 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Teil – Elternvertretung → Erster Abschnitt – Elternvertretung in der Schule

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 94 NSchG – Regelungen durch besondere Ordnung

1Der Schulelternrat kann eine besondere Ordnung für die Elternvertretung in der Schule beschließen. 2Diese Ordnung kann abweichend von den §§ 90 und 91 Abs. 2 bestimmen, dass

  1. 1.
    dem Schulelternrat zusätzlich zu den Vorsitzenden der Klassenelternschaften oder an deren Stelle ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter angehören,
  2. 2.
    ein Vorstand des Schulelternrats aus mehreren Personen gebildet wird,
  3. 3.
    die Vorsitzenden der Klassenelternschaften und des Schulelternrats, ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und die Vertreterinnen oder Vertreter in den Konferenzen und Ausschüssen nur für ein Schuljahr gewählt werden.