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§ 94 NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Landesrecht Niedersachsen

Siebter Teil – Staatsanwaltschaften

Titel: Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJG
Gliederungs-Nr.: 30000
Normtyp: Gesetz

§ 94 NJG – Staatsanwaltschaften

(1) 1Staatsanwaltschaften bestehen bei den Landgerichten und den Oberlandesgerichten. 2Die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten führen die Bezeichnung "Generalstaatsanwaltschaft".

(2) Die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten nehmen auch die staatsanwaltlichen Geschäfte bei den Amtsgerichten ihres Bezirks wahr.