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§ 94 LWaG
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Achter Teil – Gewässeraufsicht → Zweiter Abschnitt – Besondere Vorschriften

Titel: Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LWaG
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 94 LWaG – Wassergefahr

(1) Werden zur Abwendung einer durch Hochwasser, Sturmfluten, Eisgang oder andere Ereignisse entstehenden Wassergefahr augenblicklich Vorkehrungen notwendig, so sind die benachbarten Gemeinden, auch wenn sie nicht bedroht sind, verpflichtet, die erforderliche Hilfe zu leisten.

(2) Ist ein Deich bei Hochwasser gefährdet, so haben auf Anordnung der Wasserbehörde die Bewohner der bedrohten und, falls erforderlich, der benachbarten Gemeinden durch persönliche Dienste oder andere Leistungen die erforderliche Hilfe zu leisten.

(3) Die Körperschaft, in deren Interesse Hilfe geleistet wird, hat auf Verlangen für Sachschaden und Verdienstausfall eine angemessene Entschädigung zu gewähren.