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§ 94 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Behörden, Zuständigkeiten, Gewässeraufsicht → Abschnitt 1 – Behörden, Zuständigkeiten

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 94 LWG – Sachliche Zuständigkeit

(1) Sachlich zuständig für den Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes und auf diese Gesetze gestützter Rechtsverordnungen ist, soweit in diesem Gesetz oder in Vorschriften, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurden, nichts anderes bestimmt ist, die untere Wasserbehörde.

(2) Die obere und die oberste Wasserbehörde führen die Fachaufsicht über die ihnen nachgeordneten Wasserbehörden. Die oberste Wasserbehörde führt die Fach- und Dienstaufsicht über das Landesamt für Umwelt. § 93 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) gilt entsprechend.

(3) Betrifft eine Maßnahme, Anordnung oder sonstige Entscheidung, für die die untere Wasserbehörde zuständig ist, den Landkreis oder die kreisfreie Stadt, so ist die obere Wasserbehörde zuständig.

(4) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten von der oberen Wasserbehörde auf die untere Wasserbehörde zu übertragen, soweit die sachlichen und personellen Voraussetzungen für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung gegeben sind.