§ 94 LHO
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Bremen
Teil V – Rechnungsprüfung
§ 94 LHO – Zeit und Art der Prüfung
(1) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen bestimmt Zeit und Art der Prüfung und lässt erforderliche örtliche Erhebungen durch Beauftragte vornehmen.
(2) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen kann Sachverständige hinzuziehen.