§ 94 LHO
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Hamburg
Teil V – Überwachung der Haushalts- und Wirtschaftsführung
§ 94 LHO – Rechnung des Rechnungshofs
Die Rechnung des Rechnungshofs wird von der Bürgerschaft geprüft, die auch die Entlastung erteilt.