Gesetze

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§ 94 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 7 – Beschwerdeweg und Rechtsschutz

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 94 LBG – Vertretung des Dienstherrn

(1) Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der die Beamtin oder der Beamte untersteht oder bei Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat. Die oberste Dienstbehörde kann die Vertretung anderen Behörden übertragen.

(2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr und ist eine andere Behörde nicht bestimmt, so tritt an ihre Stelle die für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten zuständige Senatsverwaltung.