Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 94 LBG LSA
Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 8 – Landespersonalausschuss

Titel: Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LBG LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.77
Normtyp: Gesetz

§ 94 LBG LSA – Mitglieder

(1) Der Landespersonalausschuss besteht aus sieben ordentlichen und sieben stellvertretenden Mitgliedern.

(2) Ständige ordentliche Mitglieder sind

  1. 1.

    die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofs als Vorsitzende oder Vorsitzender,

  2. 2.

    die Leiterin oder der Leiter der Dienstrechtsabteilung des für Beamtenrecht zuständigen Ministeriums und

  3. 3.

    die Leiterin oder der Leiter der für die fachministeriellen Aufgaben der Laufbahnen des allgemeinen Verwaltungsdienstes zuständigen Abteilung des Fachministeriums für den allgemeinen Verwaltungsdienst.

Sie werden jeweils durch ihre Vertreterin oder ihren Vertreter im Hauptamt vertreten.

(3) Vier weitere ordentliche Mitglieder werden von der Landesregierung für die Dauer von vier Jahren berufen,

  1. 1.

    davon zwei Mitglieder aufgrund von Vorschlägen der kommunalen Spitzenverbände und

  2. 2.

    zwei Mitglieder aufgrund von Vorschlägen des Deutschen Gewerkschaftsbundes und des Deutschen Beamtenbundes als Spitzenorganisationen der Gewerkschaften auf Landesebene.

Für die weiteren Mitglieder sind entsprechend den vorstehenden Vorschriften Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu berufen.