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§ 94 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Wahlen zu den Kreistagen

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 94 KWO – Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses, Verteilung der Sitze, Ersatzleute

(1) Der Kreiswahlausschuss fordert die bei den Gemeinden entstandenen Wahlakten der Kreistagswahl in dem ihm notwendig erscheinenden Umfang an und überprüft die Feststellung des endgültigen Ergebnisses in den Gemeinden. Er ist berechtigt, Feststellungen des Wahlvorstandes zu berichtigen und dabei auch über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift. Anschließend stellt er das endgültige Ergebnis der Kreistagswahl fest und ermittelt die Verteilung der Sitze.

(2) Über die Feststellung des endgültigen Ergebnisses der Kreistagswahl, die Verteilung der Kreistagssitze und die Feststellung der Ersatzleute durch den Kreiswahlausschuss sind Niederschriften nach dem Muster der Anlagen 23 und 24 aufzunehmen, die von der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter sowie von allen anwesenden Beisitzerinnen und Beisitzern und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterschreiben ist.