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§ 94 HmbPersVG
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt VIII – Allgemeine Regelungen der obersten Dienstbehörde

Titel: Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 94 HmbPersVG – Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft

Nach § 93 mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände zu vereinbarende allgemeine Regelungen der obersten Dienstbehörde, über die das Personalamt Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft als oberster Dienstbehörde herstellt, gelten auch für die in der Bürgerschaft beschäftigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes.