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§ 94 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

FÜNFTER TEIL – Aufbau und Organisation der Hochschulen → Dritter Abschnitt – Sonstige Organisationsvorschriften

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 94 HmbHG – Bibliothekswesen

(1) Die Staats- und Universitätsbibliothek ist eine zentrale Bibliothek der Hochschulen. Sie bildet mit den Bibliothekseinrichtungen der Hochschulen einen Bibliothekenverbund, in dem die Erwerbung, Bereitstellung und Nutzung von Medien sowie die bibliothekarischen Arbeitsverfahren koordiniert werden. In den Bibliothekenverbund können andere Bibliotheken einbezogen werden.

(2) Die Direktorin oder der Direktor der Staats- und Universitätsbibliothek bildet für den Bibliothekenverbund einen Bibliotheksbeirat, den sie oder er leitet und in den die Hochschulen Vertreterinnen und Vertreter entsenden. Der Bibliotheksbeirat kann Empfehlungen aussprechen.

(3) Die Direktorin oder der Direktor der Staats- und Universitätsbibliothek übt die Fachaufsicht über die Bibliothekseinrichtungen der Hochschulen aus.