§ 94 HSOG
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
Landesrecht Hessen
ZWEITER TEIL – Organisation und Zuständigkeiten → Dritter Abschnitt – Polizeibehörden
§ 94 HSOG – Polizeipräsidien
1Die Polizeipräsidien erfüllen in ihren Dienstbereichen die polizeilichen Aufgaben, soweit sie nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes anderen Polizeibehörden zugewiesen sind. 2Sie sind ferner für die fachliche Ausbildung der Nachwuchsbeamtinnen und Nachwuchsbeamten der Polizei zuständig, soweit diese nicht anderen Stellen übertragen wird.