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§ 94 HessHG 2009
Hessisches Hochschulgesetz
Landesrecht Hessen

Elfter Abschnitt – Nichtstaatliche Hochschulen

Titel: Hessisches Hochschulgesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HessHG 2009,HE
Gliederungs-Nr.: 70-258
gilt ab: 01.01.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2009 S. 666 vom 23.12.2009

§ 94 HessHG 2009 – Staatliche Finanzhilfe

1Das Land kann Trägerinnen und Trägern staatlich anerkannter nichtstaatlicher Hochschulen Beihilfen zu den Vergütungskosten ihrer Lehrkräfte gewähren, wenn

  1. 1.

    ein besonderes Interesse des Landes an einer Förderung festgestellt wird,

  2. 2.

    der anerkannte Studiengang in Übereinstimmung mit der Entwicklungsplanung für die Hochschulen des Landes steht,

  3. 3.

    die Voraussetzungen der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit erfüllt sind und

  4. 4.

    für einen Teil der besonders befähigten Studierenden Stipendien vorgesehen sind.

2Die Höhe der Finanzhilfe und die von der Hochschule zu erbringenden Leistungen sind in einer Vereinbarung festzulegen. 3Eine Vereinbarung, die über das laufende Haushaltsjahr hinaus Zuwendungen festlegt, bedarf der Zustimmung des Landtags.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 28. Dezember 2021 durch § 126 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931). Zur weiteren Anwendung s. § 125 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).