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§ 94 HDO
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Landesrecht Hessen

Vierter Abschnitt – Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens → Zweiter Titel – Verfahren

Titel: Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDO
Gliederungs-Nr.: 325-5
gilt ab: 01.10.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 30.09.2006
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 94 HDO

(1) Verwirft das Disziplinargericht den Antrag nicht, so beschließt es die Wiederaufnahme des Verfahrens. Dieser Beschluss berührt das angefochtene Urteil nicht.

(2) Für das weitere Verfahren ist das Gericht zuständig, das in dem früheren Verfahren im ersten Rechtszug entschieden hat, im Falle des § 89 Abs. 2 Nr. 5 das Gericht, dessen Mitglied von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen war.

(3) Hat das Disziplinargericht die Wiederaufnahme des Verfahrens beschlossen, so gelten in den Fällen des § 89 Abs. 4 die §§ 83 bis 88 sinngemäß.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).