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§ 94 GO LT 2005
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

XIV. – Niederschrift der Beratungen und Beurkundung ihrer Ergebnisse

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2005,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 94 GO LT 2005 – Plenarprotokoll (1)

Über jede Sitzung des Landtages wird ein Wortprotokoll angefertigt. Die Plenarprotokolle werden gedruckt und an die Abgeordneten, die Fraktionen, die Mitglieder der Landesregierung, den Präsidenten des Landesrechnungshofes, den Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht sowie den Rat für sorbische (wendische) Angelegenheiten verteilt. Das Plenarprotokoll enthält:

  1. 1.
    Inhaltsübersicht,
  2. 2.
    Wiedergabe alles Gesprochenen,
  3. 3.
    die Namen der Redner,
  4. 4.
    die zu den einzelnen Gegenständen gefassten Beschlüsse in ihrem Wortlaut mit dem Abstimmungsergebnis,
  5. 5.
    alle ausdrücklich zur Niederschrift abgegebenen Erklärungen,
  6. 6.
    die Abstimmungslisten namentlicher Abstimmungen,
  7. 7.
    die Anwesenheit oder Abwesenheit der Abgeordneten.

(1) Red. Anm.:
siehe ab 12. Mai 2010 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 11. Mai 2010 (GVBl. I 19/2010)