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§ 94 GO BT
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Bundesrecht

VIII. – Vorlagen und ihre Behandlung

Titel: Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GO BT
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Erlass

§ 94 GO BT – Stabilitätsvorlagen

1Vorlagen der Bundesregierung gemäß § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (Stabilitätsvorlagen) werden vom Präsidenten unmittelbar dem Haushaltsausschuss überwiesen. 2Der Haushaltsausschuss hat die Vorlage spätestens innerhalb der auf den Eingang der Stellungnahme des Bundesrates folgenden Sitzungswoche zu beraten. 3Der Bericht des Haushaltsausschusses ist spätestens einen Tag vor Ablauf von vier Wochen nach Eingang der Vorlage beim Bundestag auf die Tagesordnung zu setzen. 4Hat der Haushaltsausschuss bis zu diesem Zeitpunkt keine Beschlussempfehlung vorgelegt, ist die Vorlage ohne Ausschussbericht auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Bundestages zu setzen. 5Änderungsanträge zu Stabilitätsvorlagen dürfen nur auf eine Kürzung der Ausgaben gerichtet sein (§ 42 der Bundeshaushaltsordnung).