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§ 94 BremWG
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 6 – Zuständigkeiten und allgemeine Verfahrensregelungen → Abschnitt 1 – Zuständigkeiten

Titel: Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWG
Gliederungs-Nr.: 2180-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 94 BremWG – Gefahrenabwehr

Sonderpolizeibehörde im Sinne des § 127 Absatz 2 des Bremischen Polizeigesetzes für die Gefahrenabwehr zum Schutz der Hochwasserschutzanlagen ist die nach § 92 Absatz 1 zuständige Wasserbehörde.