§ 94 BremWG
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Landesrecht Bremen
Kapitel 6 – Zuständigkeiten und allgemeine Verfahrensregelungen → Abschnitt 1 – Zuständigkeiten
§ 94 BremWG – Gefahrenabwehr
Sonderpolizeibehörde im Sinne des § 127 Absatz 2 des Bremischen Polizeigesetzes für die Gefahrenabwehr zum Schutz der Hochwasserschutzanlagen ist die nach § 92 Absatz 1 zuständige Wasserbehörde.