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§ 94 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 7 – Mitwirkungsrechte in der Schule → Abschnitt 6 – Oberstufenzentren

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 94 BbgSchulG – Lehrkräfte

(1) An Oberstufenzentren wird für jede Abteilung eine Teilkonferenz der Lehrkräfte (Abteilungskonferenz) gebildet. § 86 ist entsprechend anzuwenden. Die Lehrkräfte gehören der Teilkonferenz der Abteilung an, in der sie den größten Teil ihrer Unterrichtsverpflichtung erfüllen.

(2) In den Abteilungen, die mindestens einen Bildungsgang gemäß § 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis f anbieten, sollen Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer beratende Mitglieder der Abteilungskonferenz sein. Sie werden mit ihrem Einverständnis von der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter aus dem Kreis der in der Abteilung vertretenen Ausbildenden und den zugehörigen Gewerkschaften berufen und sind ehrenamtlich tätig. Sie sollen mit wenigstens einem der Berufsfelder vertraut sein, die in der Abteilung unterrichtet werden. Zur Verbesserung der Lernortkooperation und der Ausbildungsqualität wird jährlich mindestens eine Konferenz unter Beteiligung der Ausbildungsbetriebe und zuständigen Stellen gemäß § 71 des Berufsbildungsgesetzes durchgeführt (Ausbildungskonferenz). Die Abteilungskonferenzen der Lehrkräfte beschließen Vorschläge zur Berufung von Mitgliedern der Prüfungsausschüsse gemäß dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung.

(3) Ergänzend zu den Aufgaben gemäß § 85 beschließt die Konferenz der Lehrkräfte an Oberstufenzentren Vorschläge zur Benennung von Mitgliedern der Berufsbildungsausschüsse der regionalen zuständigen Stellen nach Berufsbildungsgesetz durch die Schulbehörden.

(4) An Oberstufenzentren können durch Beschluss der Konferenz der Lehrkräfte an Stelle der Fachkonferenzen gemäß § 87 zur besseren Koordinierung des berufsbezogenen und berufsübergreifenden Unterrichts Teil- oder Lernbereichskonferenzen gebildet werden. Die Fach-, Teil- oder Lernbereichskonferenzen können abteilungsübergreifend organisiert werden.