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§ 94 BbgKWahlG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 11 – Gemeinsame Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKWahlG
Gliederungs-Nr.: 202-7a
Normtyp: Gesetz

§ 94 BbgKWahlG – Kosten

(1) Die kreisangehörige Stadt oder Gemeinde trägt die ihr entstehenden Kosten der Wahlen der Vertretung und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters sowie der Ortsteilwahlen. Die kreisfreie Stadt trägt die ihr entstehenden Kosten der Wahlen der Stadtverordnetenversammlung und der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters sowie der Ortsteilwahlen. Der Landkreis trägt die ihm entstehenden Kosten für die Wahlen des Kreistages und der Landrätin oder des Landrates (Kreiswahlen).

(2) Der Landkreis erstattet den kreisangehörigen Gemeinden die durch die Kreiswahlen veranlassten notwendigen Ausgaben durch einen festen Betrag je wahlberechtigte Person. Ein Teil der Ausgaben kann unabhängig von der Zahl der wahlberechtigten Personen durch einen Grundbetrag abgegolten werden. Bei der Festsetzung werden laufende personelle und sächliche Kosten sowie Kosten für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Gemeinden nicht berücksichtigt. Finden Wahlen oder Abstimmungen auf Gemeinde- und Landkreisebene statt, so gelten die Kosten der Gemeinde als je zur Hälfte durch die Wahlen oder Abstimmungen auf Gemeinde- und Landkreisebene entstanden. Kommt es bei der Festsetzung nicht zu einer einvernehmlichen Regelung, so entscheidet die oberste Rechtsaufsichtsbehörde.

(3) Die Kosten des Wahlprüfungsverfahrens, soweit sie bei der Vertretung entstehen, gehören zu den Wahlkosten nach Absatz 1.

(4) Eine Erstattung von Wahlkampfkosten findet nicht statt.