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§ 94 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil IV – Beratungsgegenstände → 13. Abschnitt – Wahlprüfung

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 94 BayLTGeschO – Verfahren

1Über die Gültigkeit der Wahl und eventuelle Wahlbeanstandungen beschließt die Vollversammlung nach Vorprüfung im Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration auf Grund dessen Beschlussempfehlung. 2Die Antragstellerinnen und Antragsteller von Wahlbeanstandungen erhalten eine Mitteilung.