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§ 94 BLG
Bundesleistungsgesetz
Bundesrecht

Fünfter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Bundesleistungsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BLG
Gliederungs-Nr.: 54-1
Normtyp: Gesetz

§ 94 BLG – Festsetzungsbehörden in besonderen Fällen

(1) Die Festsetzung der Entschädigung und der Ersatzleistung für Inanspruchnahme, die vor Erlass dieses Gesetzes angeordnet waren oder sich als weitere Anforderungen im Sinne des § 89 darstellen, bleibt den bisher dafür zuständigen Landesbehörden vorbehalten. Das gleiche gilt für die Manöverschäden, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes entstanden sind.

(2) § 58 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass das Landgericht Örtlich ausschließlich zuständig ist, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, welche die Entschädigung festzusetzen oder die Ersatzleistung anzubieten hat.