§ 94 BLG
Bundesleistungsgesetz
Bundesleistungsgesetz
Bundesrecht
Fünfter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 94 BLG – Festsetzungsbehörden in besonderen Fällen
(1) Die Festsetzung der Entschädigung und der Ersatzleistung für Inanspruchnahme, die vor Erlass dieses Gesetzes angeordnet waren oder sich als weitere Anforderungen im Sinne des § 89 darstellen, bleibt den bisher dafür zuständigen Landesbehörden vorbehalten. Das gleiche gilt für die Manöverschäden, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes entstanden sind.
(2) § 58 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass das Landgericht Örtlich ausschließlich zuständig ist, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, welche die Entschädigung festzusetzen oder die Ersatzleistung anzubieten hat.