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§ 93a BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil IV – Beratungsgegenstände → 12. Abschnitt – Immunitätsangelegenheiten und Genehmigung zur Zeugenvernehmung

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 93a BayLTGeschO – Genehmigung zur Zeugenvernehmung nach § 50 Abs. 3 StPO und § 382 Abs. 3 ZPO

1Über die Genehmigung zu einer Abweichung von § 50 Abs. 1 StPO und § 382 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO), wonach Mitglieder des Landtags am Sitz der Versammlung zu vernehmen sind, entscheidet der Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration abschließend. 2Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn der Termin zur Vernehmung außerhalb der Sitzungswochen des Landtags liegt.