§ 93a BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern
Teil IV – Beratungsgegenstände → 12. Abschnitt – Immunitätsangelegenheiten und Genehmigung zur Zeugenvernehmung
§ 93a BayLTGeschO – Genehmigung zur Zeugenvernehmung nach § 50 Abs. 3 StPO und § 382 Abs. 3 ZPO
1Über die Genehmigung zu einer Abweichung von § 50 Abs. 1 StPO und § 382 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO), wonach Mitglieder des Landtags am Sitz der Versammlung zu vernehmen sind, entscheidet der Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration abschließend. 2Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn der Termin zur Vernehmung außerhalb der Sitzungswochen des Landtags liegt.