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§ 93 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

11. Abschnitt – Anfragen und Aktuelle Debatten

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 93 GOLT – Besprechung der Großen Anfrage und der Antwort

(1) Über die Große Anfrage und die Antwort der Landesregierung findet eine Besprechung in einer Sitzung des Landtags (Absatz 2) oder eines Ausschusses (Absatz 3) statt, soweit dies von den Anfragenden oder einer Fraktion schriftlich beim Präsidenten oder im Ältestenrat verlangt wird. Hierbei geht das Verlangen auf Besprechung im Landtag dem Verlangen auf Besprechung im Ausschuss vor.

(2) Die Große Anfrage und die Antwort werden zur Besprechung auf die Tagesordnung des Landtags gesetzt. Die Besprechung kann verschoben werden. Der Landtag kann auch beschließen, dass die Besprechung in einem Ausschuss fortgesetzt wird. Beschlüsse nach Satz 2 und 3 bedürfen der Zustimmung derer, die eine Besprechung im Landtag verlangt haben.

(3) Soweit die Große Anfrage nicht von einer Fraktion eingebracht ist, können die Anfragenden ein Mitglied des Landtags mit der Teilnahme an der Besprechung im Ausschuss beauftragen; dieses hat das Recht, mit beratender Stimme an der Besprechung teilzunehmen, und kann Anträge zur Sache stellen. Es ist dem Präsidenten rechtzeitig zu benennen. Soll eine Besprechung ausnahmsweise in mehreren Ausschüssen stattfinden, bedarf dies der Genehmigung des Präsidenten; der Präsident bestimmt den federführenden Ausschuss.

(4) Der Ausschuss kann eine Anhörung nach den §§ 80 und 81 durchführen; er kann auch andere Ausschüsse um Mitberatung ersuchen.

(5) Der Ausschuss erstattet dem Landtag über die Besprechung einen Bericht, es sei denn, er erklärt die Große Anfrage für erledigt. In dem Bericht kann der Ausschuss dem Landtag bestimmte Beschlüsse empfehlen; § 76 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.