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§ 93 SchulG
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin

Teil VI – Schulverfassung → Abschnitt VI – Ergänzende Vorschriften

Titel: Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 93 SchulG – Verordnungsermächtigung

Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, für Schulen, deren pädagogische und organisatorische Bedingungen es erfordern, insbesondere für

  1. 1.
    die John-F.-Kennedy-Schule (Deutsch-Amerikanische Schule),
  2. 2.
    das Französische Gymnasium (College Francais),
  3. 3.
    die Eliteschulen des Sports,
  4. 4.
    die Staatliche Europa-Schule Berlin,
  5. 5.
    die Staatliche Ballettschule Berlin und Schule für Artistik,
  6. 6.
    das Musikgymnasium Carl Philipp Emanuel Bach,
  7. 7.
    Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs zum nachträglichen Erwerb allgemein bildender und beruflicher Abschlüsse,

Abweichungen von den Abschnitten I bis V durch Rechtsverordnung zu regeln.