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§ 93 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 7 – Schulmitwirkung

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 93 SchulG M-V – Landesschulbeirat

(1) Bei der obersten Schulbehörde wird ein Landesschulbeirat gebildet.

(2) Dem Landesschulbeirat gehören an

  1. 1.

    Vertreter der Lehrerinnen und Lehrer, Erziehungsberechtigten und Schülerinnen und Schüler, wobei die verschiedenen Schularten zu berücksichtigen sind,

  2. 2.

    Vertreter der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, aus dem Bereich der Universitäten und Fachhochschulen,

  3. 3.

    Vertreter der Industrie- und Handelskammern, der Handwerkskammern und der Landwirtschaftskammer,

  4. 4.

    Vertreter des Landesausschusses für Berufsbildung,

  5. 5.

    Vertreter des Landesjugendringes,

  6. 6.

    Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,

  7. 7.

    Vertreter der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, der Pommerschen-Evangelischen Kirche und der Katholischen Kirche,

  8. 8.

    Vertreter der Schulen in freier Trägerschaft,

  9. 9.

    Vertreter der Organisationen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände.

(3) Die Mitglieder des Landesschulbeirats werden von der obersten Schulbehörde auf Vorschlag der Einrichtungen und Organisationen, die Vertreter der Lehrerinnen und Lehrer auf Vorschlag ihrer Verbände, die Vertreter der Erziehungsberechtigten und Schüler auf Vorschlag des Landeselternrates und des Landesschülerrates, für die Dauer von zwei Jahren berufen.

(4) Der Landesschulbeirat berät die oberste Schulbehörde bei allen Angelegenheiten von grundlegender Bedeutung für die Schule. Die oberste Schulbehörde ist verpflichtet, den Landesschulbeirat hierbei zu hören.

(5) Der Landesschulbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.