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§ 93 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Fünfter Teil – Öffentliche berufsbildende Schulen → Abschnitt I – Schularten

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 93 SchulG – Fachschule

(1) Die Fachschule vermittelt in bestimmten Fachrichtungen in Vollzeit- oder Teilzeitunterricht nach einer abgeschlossenen mindestens zweijährigen einschlägigen Berufsausbildung und mindestens einjähriger Berufstätigkeit durch Weiterbildung erweiterte berufliche Fachkenntnisse. Für einzelne Fachrichtungen können besondere berufliche Zugangsvoraussetzungen vorgeschrieben werden. Im Falle von Teilzeitunterricht verlängert sich der Zeitraum der Schulleistungsjahre entsprechend.

(2) Die Aufnahme in die Fachschule setzt je nach Fachrichtung den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss oder den Mittleren Schulabschluss voraus. Die Fachschule schließt mit einer Prüfung ab und kann zu weiteren schulischen Abschlüssen und Berechtigungen führen.

(3) Der Unterricht an der Fachschule kann durch betriebliche Praxis ergänzt werden.