Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 93 SächsPersVG
Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) 
Landesrecht Sachsen

Teil 11 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) 
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsPersVG
Gliederungs-Nr.: 244-3
Normtyp: Gesetz

§ 93 SächsPersVG – Übergangsvorschrift (zu § 67 Absatz 1 Satz 1)

Die Lehrer-Bezirkspersonalräte, die an den Regionalstellen der Sächsischen Bildungsagentur gebildet wurden und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 bestanden haben, nehmen ihre Rechte und Befugnisse nach diesem Gesetz bis zum Ende ihrer regelmäßigen Amtszeit (§ 26) wahr. Eine Neuwahl findet nicht statt.