§ 93 RiGBln
Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Landesrecht Berlin
Kapitel 6 – Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
§ 93 RiGBln – Beteiligungsverfahren
(1) Im Verfahren vor der Einigungsstelle sollen in Angelegenheiten der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zwei der vom Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat bestellten beisitzenden Mitglieder (§ 47 Absatz 6 Satz 3) Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sein.
(2) Soweit der Gesamtstaatsanwaltsrat Aufgaben des Präsidialrats wahrnimmt, gelten die §§ 57, 59 und 61 mit der Maßgabe entsprechend, dass als Vorsitzende oder Vorsitzender die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt oder in Stellvertretung die regelmäßige Vertreterin oder der regelmäßige Vertreter dem Gremium hinzutritt.