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§ 93 RiGBln
Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Landesrecht Berlin

Kapitel 6 – Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

Titel: Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: RiGBln
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 93 RiGBln – Beteiligungsverfahren

(1) Im Verfahren vor der Einigungsstelle sollen in Angelegenheiten der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zwei der vom Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat bestellten beisitzenden Mitglieder (§ 47 Absatz 6 Satz 3) Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sein.

(2) Soweit der Gesamtstaatsanwaltsrat Aufgaben des Präsidialrats wahrnimmt, gelten die §§ 57, 59 und 61 mit der Maßgabe entsprechend, dass als Vorsitzende oder Vorsitzender die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt oder in Stellvertretung die regelmäßige Vertreterin oder der regelmäßige Vertreter dem Gremium hinzutritt.