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§ 93 PersVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Landesrecht Brandenburg

Zwölfter Abschnitt – Einzelvorschriften

Titel: Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 215-1
Normtyp: Gesetz

§ 93 PersVG – Behandlung von Verschlusssachen

(1) Die oberste Dienstbehörde kann anordnen, dass bei der Behandlung von Maßnahmen, für die die Kenntnis von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-Vertraulich und höher erforderlich ist, dem Personalrat und der Einigungsstelle Unterlagen nicht vorgelegt und Auskünfte nicht erteilt werden dürfen, soweit dies zur Vermeidung von Nachteilen für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder auf Grund internationaler Verpflichtungen geboten ist. Im Verfahren nach § 95 sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.

(2) Angelegenheiten, die als Verschlusssachen mindestens des Geheimhaltungsgrades VS-Vertraulich eingestuft sind, werden in der Personalversammlung nicht behandelt.