§ 93 POG
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Erster Teil – Allgemeines → Sechster Abschnitt – Entschädigungsansprüche
§ 93 POG – Rechtsweg
Für Ansprüche auf Schadensausgleich ist der ordentliche Rechtsweg, für die Ansprüche auf Erstattung und Ersatz von Aufwendungen nach § 91 Abs. 3 oder § 92 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.