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§ 93 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Teil – Elternvertretung → Erster Abschnitt – Elternvertretung in der Schule

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 93 NSchG – Abweichende Organisation der Schule

(1) Soweit die Schule im Sekundarbereich I nicht in Klassen gegliedert ist, treten die Elternschaften der entsprechenden organisatorischen Gliederungen an die Stelle der Klassenelternschaften.

(2) Soweit im Sekundarbereich II keine Klassenverbände bestehen, wählen die Erziehungsberechtigten der minderjährigen Schülerinnen und Schüler des Sekundarbereichs II für je 20 minderjährige Schülerinnen und Schüler eine Vertreterin oder einen Vertreter als Mitglied des Schulelternrats und im Falle des § 92 auch als Mitglied des Bereichselternrats sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.