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§ 93 LWO
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 7 – Wahlgeräte

Titel: Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111.15
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 93 LWO – Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen und Wahlgeräte

(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben beendet, so gibt der Wahlvorsteher der Gemeinde

  1. 1.

    die Wahlgeräte nebst Schlüssel und Zubehör,

  2. 2.

    das Wählerverzeichnis,

  3. 3.

    die ihm sonst zur Verfügung gestellten Gegenstände und Unterlagen und

  4. 4.

    die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen

zurück und händigt ihr die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die eingenommenen Wahlscheine aus.

(2) Der Wahlvorsteher und die Gemeinde haben sicherzustellen, dass die eingesetzten Wahlgeräte oder deren herausgenommene Stimmenspeicher und die Wahlniederschrift mit den Anlagen bis zur Aufhebung der Sperrung und Versiegelung der eingesetzten Wahlgeräte oder der herausgenommenen Stimmenspeicher unbefugten Personen nicht zugänglich sind.