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§ 93 LHO
Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil V – Rechnungsprüfung

Titel: Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 93 LHO – Gemeinsame Prüfung

Ist für die Prüfung sowohl der Landesrechnungshof als auch der Bundesrechnungshof oder der Rechnungshof eines anderen Landes zuständig, so soll gemeinsam geprüft werden. Der Landesrechnungshof kann durch Vereinbarung Prüfungsaufgaben mit Ausnahme der Prüfung der Haushaltsrechnung (Artikel 64 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein) auf den Bundesrechnungshof oder einen anderen Landesrechnungshof übertragen. Der Landesrechnungshof kann durch Vereinbarung auch Prüfungsaufgaben vom Bundesrechnungshof oder von anderen Landesrechnungshöfen übernehmen.