§ 93 LHO
Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO)
Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Teil V – Rechnungsprüfung
§ 93 LHO – Gemeinsame Prüfung
Ist für die Prüfung sowohl der Landesrechnungshof als auch der Bundesrechnungshof oder der Rechnungshof eines anderen Landes zuständig, so soll gemeinsam geprüft werden. Der Landesrechnungshof kann durch Vereinbarung Prüfungsaufgaben mit Ausnahme der Prüfung der Haushaltsrechnung (Artikel 64 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein) auf den Bundesrechnungshof oder einen anderen Landesrechnungshof übertragen. Der Landesrechnungshof kann durch Vereinbarung auch Prüfungsaufgaben vom Bundesrechnungshof oder von anderen Landesrechnungshöfen übernehmen.