Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 93 LHO
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Bremen

Teil V – Rechnungsprüfung

Titel: Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 93 LHO – Gemeinsame Prüfung

Ist für die Prüfung sowohl der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen als auch der Bundesrechnungshof oder ein anderer Landesrechnungshof zuständig, so soll gemeinsam geprüft werden. Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen kann durch Vereinbarung Prüfungsaufgaben mit Ausnahme der Prüfung der Rechnung auf die anderen Rechnungshöfe übertragen. Er kann durch Vereinbarung auch Prüfungsaufgaben von ihnen übernehmen.