§ 93 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 5 – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Abschnitt 4 – Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens
§ 93 LDG – Wiederaufnahme zu Ungunsten des Betroffenen
Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens zu Ungunsten des Betroffenen ist zulässig, wenn
- 1.eine der Voraussetzungen des § 92 Abs. 2 vorliegt, oder
- 2.der Betroffene nachträglich glaubhaft ein Dienstvergehen eingestanden hat, das in dem durch das rechtskräftige Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahren nicht festgestellt werden konnte.