Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 93 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 5 – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Abschnitt 4 – Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 93 LDG – Wiederaufnahme zu Ungunsten des Betroffenen

Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens zu Ungunsten des Betroffenen ist zulässig, wenn

  1. 1.
    eine der Voraussetzungen des § 92 Abs. 2 vorliegt, oder
  2. 2.
    der Betroffene nachträglich glaubhaft ein Dienstvergehen eingestanden hat, das in dem durch das rechtskräftige Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahren nicht festgestellt werden konnte.