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§ 93 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 5 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Unterabschnitt 4 – Nebentätigkeit

Titel: Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 210-8
Normtyp: Gesetz

§ 93 LBG – Rechtsverordnung zur Nebentätigkeit

Die zur Ausführung der §§ 83 bis 92 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamten erlässt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. In ihr kann insbesondere bestimmt werden

  1. 1.

    welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleichstehen,

  2. 2.

    welche Tätigkeiten als öffentliche Ehrenämter im Sinne des § 83 Abs. 4 anzusehen sind,

  3. 3.

    ob und inwieweit der Beamte für eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seiner obersten Dienstbehörde übernommene Nebentätigkeit eine Vergütung erhält oder eine erhaltene Vergütung abzuführen hat und diese Vergütung geschätzt werden kann, wenn der Beamte hierüber keine Auskunft gibt oder über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung geben kann oder Aufzeichnungen nicht vorlegt, die er zu führen hat,

  4. 4.

    unter welchen Voraussetzungen der Beamte zur Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen darf, in welcher Höhe und nach welchen Maßstäben hierfür ein Entgelt an den Dienstherrn zu entrichten ist und in welchen Fällen ausnahmsweise darauf verzichtet werden darf,

  5. 5.

    wie die Nachweis- und Auskunftspflichten nach § 88 Absatz 2 bis 5 ausgestaltet sind,

  6. 6.

    dass der Beamte verpflichtet werden kann, nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres seinem Dienstvorgesetzten die ihm zugeflossenen Entgelte und geldwerten Vorteile aus Nebentätigkeiten anzugeben,

  7. 7.

    wie die Anzeigepflicht nach Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgestaltet ist.