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§ 93 LBG M-V
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

2. – Rechte → a) – Fürsorge und Schutz

Titel: Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBG M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Gesetz

§ 93 LBG M-V – Dienstjubiläen (1)

Dem Beamten kann aus Anlass der Vollendung einer fünfundzwanzigjährigen, vierzigjährigen und fünfzigjährigen Dienstzeit im öffentlichen Dienst eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Landesregierung regelt das Nähere durch Rechtsverordnung, in der insbesondere

  1. 1.
    die zu berücksichtigenden Dienstzeiten,
  2. 2.
    die Höhe der Zuwendung, die sich nach der Höhe der den Bundesbeamten jeweils zu zahlenden Beträge richten soll,
  3. 3.
    die Fälle, in denen eine Jubiläumszuwendung nicht gewährt oder die Gewährung zurückgestellt wird, sowie das Ruhen des Anspruchs auf die Zuwendung

zu regeln sind. Einem Beamten, gegen den im Disziplinarverfahren mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge ausgesprochen worden ist, kann eine Jubiläumszuwendung nicht gewährt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 31. Dezember 2009 durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687).