§ 93 KWahlO
Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
XIII. – Gleichzeitige Durchführung mit Parlamentswahlen
§ 93 KWahlO – Gleichzeitige Durchführung mit der Bundestags- oder Landtagswahl
Bei der gleichzeitigen Durchführung von kommunalen Wahlen mit der Wahl der Abgeordneten des Deutschen Bundestags oder des Landtags gelten die §§ 85 bis 92 entsprechend.