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§ 93 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 7 – Berufsgerichtsbarkeit → Unterabschnitt 3 – Hauptverhandlung

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 502-1
Normtyp: Gesetz

§ 93 HeilBerG – Einstellung des Verfahrens

(1) Das Verfahren ist durch Beschluss einzustellen,

  1. 1.

    wenn Beschuldigte verstorben sind,

  2. 2.

    wenn Beschuldigte in unheilbare Geisteskrankheit verfallen sind oder

  3. 3.

    wenn die Einleitung des Verfahrens unzulässig war.

(2) Im Falle des Todes von Beschuldigten ist das Verfahren auch nach Erlass eines Einstellungsbeschlusses fortzusetzen, wenn die Ehe- oder eingetragene Lebenspartnerin oder der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner, ein Kind oder ein Elternteil dies schriftlich beantragt. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach dem Tode von Beschuldigten bei dem Gericht zu stellen, bei dem das Verfahren anhängig war.

(3) Trifft das Gericht in dem fortgesetzten Verfahren nicht die in § 90 Abs. 2 Nr. 1 genannte Feststellung, so ist das Verfahren einzustellen.