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§ 93 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Verfahren → Fünfter Unterabschnitt – Kosten

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 93 HeilBG – Kostenentscheidung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).

(1) Jede Entscheidung in der Hauptsache muss bestimmen, wer die Kosten zu tragen hat.

(2) Kosten sind die Auslagen des Gerichts sowie die dem Vorstand der Landeskammer und dem Kammermitglied im berufsgerichtlichen Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen. Zu den notwendigen Auslagen gehören auch die Vergütung und die Auslagen eines Beistandes, soweit nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozessordnung Auslagen der Partei für einen Rechtsanwalt zu erstatten sind. Darüber hinausgehende Auslagen für einen Beistand sind notwendig, wenn sie wegen des außergewöhnlichen Umfangs oder der außergewöhnlichen Schwierigkeit der Sache erforderlich geworden sind.