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§ 93 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 3 – Verfahren → Unterabschnitt 3 – Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 93 HeilBG – Entscheidung durch Urteil

(1) Soweit die Berufung nicht begründet ist, ist sie durch Urteil zurückzuweisen.

(2) Soweit die Berufung begründet ist, hat das Landesberufsgericht unter Aufhebung des Urteils in der Sache selbst zu entscheiden. Das Landesberufsgericht kann das Urteil aufheben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Berufsgericht zurückverweisen, wenn es eine weitere Aufklärung für erforderlich hält oder wenn ein schwerer Verfahrensmangel vorliegt.

(3) Urteile des Landesberufsgerichts werden mit der Verkündung rechtskräftig.

(4) § 89 Abs. 1 Satz 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der ältesten ehrenamtlichen Richterin oder des ältesten ehrenamtlichen Richters eine der auf Lebenszeit ernannten Richterinnen oder einer der auf Lebenszeit ernannten Richter tritt.