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§ 93 BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin

11. Abschnitt – Hauptberufliches Personal der Hochschulen

Titel: Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlHG
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 93 BerlHG – Beamtenrechtliche Stellung

(1) Auf Beamte und Beamtinnen an Hochschulen finden die für Landesbeamte geltenden Vorschriften Anwendung, soweit durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.

(2) Auf Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen finden die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften über die Probezeit, die Laufbahn und den einstweiligen Ruhestand keine Anwendung. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist für die Beamten und Beamtinnen auf Zeit ausgeschlossen.

(3) Beamte und Beamtinnen der Hochschule werden von ihrer Dienstbehörde ernannt.

(4) Die Entscheidung nach § 7 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes trifft bei Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen sowie bei anderen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals der Präsident oder die Präsidentin.

(5) § 8a Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes findet auf Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Einstellung oder Versetzung in den Dienst der Hochschule nur erfolgen darf, wenn die für die Einstellung oder Versetzung vorgesehene Person zum Zeitpunkt der Einstellung oder Versetzung noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet hat. § 8a Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Landesbeamtengesetzes findet auf Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen keine Anwendung.