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§ 93 HessHG 2009
Hessisches Hochschulgesetz
Landesrecht Hessen

Elfter Abschnitt – Nichtstaatliche Hochschulen

Titel: Hessisches Hochschulgesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HessHG 2009,HE
Gliederungs-Nr.: 70-258
gilt ab: 01.01.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2009 S. 666 vom 23.12.2009

§ 93 HessHG 2009 – Außerplanmäßige Professur, Honorarprofessur

1Die §§ 26 und 72 sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Verleihung der Bezeichnungen durch das Ministerium auf Vorschlag des Hochschulgremiums erfolgt, das die Aufgaben des Senats einer Hochschule des Landes wahrnimmt. 2Die zu verleihende Bezeichnung im Fall des § 26 lautet "außerplanmäßige Professorin an ..." oder "außerplanmäßiger Professor an ..." (Bezeichnung der nichtstaatlichen Hochschule).

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 28. Dezember 2021 durch § 126 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931). Zur weiteren Anwendung s. § 125 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).